Kastration

Begriffe

Kastrieren bedeutet die operative Entfernung der Keimdrüsen - auch Geschlechtsdrüsen oder Gonaden genannt. Beim männlichen Tier werden die Hoden durch eine “Orchiektomie”, beim weiblichen Tier die Eierstöcke durch die “Ovariektomie” entfernt. Eine erweiterte Form der Kastration bei weiblichen Tieren bildet die “Ovariohysterektomie”, bei der die Eierstöcke und die Gebärmutter entfernt werden. Durch eine Kastration wird die Fortpflanzungsfähigkeit komplett unterbunden, zusätzlich werden nur noch sehr wenige Sexualhormone produziert. Der zweite Punkt soll bestimmte Verhaltensweisen beeinflussen. Bei einer Sterilisation werden bei männlichen Tieren die Samenleiter, bei weiblichen die Eileiter durchtrennt, also „nur“ die Fortpflanzungsfähigkeit ausgeschlossen, auf die Produktion von Sexualhormonen hat dieser Eingriff keine Auswirkungen. Während die Kastration einen erheblichen Eingriff mit Folgen für den gesamten Organismus darstellt, bedeutet die Sterilisation ein geringeres Risiko für das Tier. Für die Sterilisation von Kaninchen scheint das Interesse in Deutschland sehr gering zu sein, obwohl dieser Eingriff für den Organismus im weiteren Leben nicht so folgenschwer wie eine Kastration ist.

Die Rechtslage

in der Heimtierhaltung werden heute Rammler pauschal kastriert, um sie gemeinsam mit anderen männlichen oder weiblichen Tieren halten zu können. Zum einen sollen blutige Auseinandersetzungen unter geschlechtsreifen, männlichen Tieren vermieden werden, zum zweiten ungewollter Nachwuchs. Beide Fälle sind auch durch das Tierschutzgesetz gedeckt. Geregelt ist dieser Punkt im (TierSchG, 2010): § 6: „(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn 1. der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen, 2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt, 3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist, 4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist, 5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.“  Dieser Paragraf dient also dem Schutz der Unversertheit des Tieres. Er gestattet eine Amputation, und darum handelt es sich bei einer Kastration, in der Heimtierhaltung nur in 3 Fällen: wenn ein Tierarzt die medizinische Notwendigkeit wie z. B. eine Krebserkrankung feststellt (Indikation), zum Schutz des Tieres oder anderer sowie zur Verhinderung einer unkontrollierten Fortpflanzung.  Amputation bedeutet nach (Lorz, et al., 2008) die beabsichtigte Entfernung eines Teiles des Körpers. Der Begriff beschränkt sich dabei nicht nur auf Gliedmaßen, wie umgangssprachlich oft angenommen wird, sondern auch auf Organe. Diese wiederum bestehen aus Zellen und Gewebe, deren Einheit mit bestimmten Funktionen verbunden ist. Als Gewebe werden Zellverbände bezeichnet, die den Körper aufbauen. Dazu zählt auch Knochengewebe.  Eine tierärztliche Indikation definiert sich als Rechtfertigungsgrund bzw. Umstand tierärztlich diagnostischer, therapeutischer und prophylaktischer Maßnahmen bei einer vorliegenden Erkrankung oder nach Abschätzung eines mögliche Nutzens und der Risiken für den Patienten, um Schaden, Leiden und Schmerzen von ihm abzuwenden (Hartung, 2002), (Lorz, et al., 2008), (Wiesner, et al., 2000). Zwingt der Grund zu der Maßnahme, liegt eine absolute, bei Vorliegen von sinnvollen Alternativen eine relative Indikation vor. Die tierärztliche Indikation ist also nicht ausschließlich auf das Vorliegen einer Erkrankung beschränkt. Da das Gesetz das Wohlergehen und die Unversehrtheit des Tieres im Sinn hat, ist sie auch bei einer Verletzungsgefahr für das Individuum als auch anderer Tiere möglich. Ausdrücklich keine Indikation löst jedoch der Wunsch aus, denkbaren, künftigen Erkrankungen vorzubeugen (Lorz, et al., 2008). Interessant in diesem Zusammenhang ist ein Gerichtsurteil1, wonach eine Vertragsklausel eines Tierheims in einem so genannten „Übergabevertrag“, die den Übernehmer eines Tieres nach der Übergabe zu dessen Kastration verpflichtete, gegen § 1 des Tierschutzgesetzes verstößt und somit unwirksam ist. In der Begründung heißt es, dass die Durchführung einer Kastration dem Tierschutzgesetz widerspreche, da ohne vernünftigen Grund dem Tier keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Bestände für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffsrisiko, würde sich ein solcher Eingriff ohnehin verbieten. Das eine Organisation, die sich offiziell dem Tierschutz verpflichtet sieht, selbst gegen das Tierschutzgesetz verstößt, ist kein Einzelfall.  Im Tierschutzgesetz, Erster Abschnitt, Grundsatz, § 1 heißt es: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“ (TierSchG, 2010) Weiterführende Informationen zum Thema “Uterustumore” sowie der Kastration von weiblichen Kaninchen Die Kastration von Kaninchen, Teil 1: Recht & Gesetz Die Kastration von Kaninchen, Teil 2: HRS & Greene Die Kastration von Kaninchen. Teil 3: Die Studien von Greene Die Kastration von Kaninchen. Teil 4: Kastrationsfristen Die Kastration von Kaninchen. Teil 5: Kastrationsrisiko Ausgewählte Literatur zum Thema "Inzidenz der Uterustumore bei Kaninchen"
Kaninchen würden Wiese kaufen
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