Kastration
Begriffe
Kastrieren bedeutet die operative Entfernung der Keimdrüsen - auch
Geschlechtsdrüsen oder Gonaden genannt. Beim männlichen Tier werden die Hoden
durch eine “Orchiektomie”, beim weiblichen Tier die Eierstöcke durch die
“Ovariektomie” entfernt. Eine erweiterte Form der Kastration bei weiblichen Tieren
bildet die “Ovariohysterektomie”, bei der die Eierstöcke und die Gebärmutter entfernt
werden.
Durch eine Kastration wird die Fortpflanzungsfähigkeit komplett unterbunden,
zusätzlich werden nur noch sehr wenige Sexualhormone produziert. Der zweite
Punkt soll bestimmte Verhaltensweisen beeinflussen.
Bei einer Sterilisation werden bei männlichen Tieren die Samenleiter, bei weiblichen
die Eileiter durchtrennt, also „nur“ die Fortpflanzungsfähigkeit ausgeschlossen, auf
die Produktion von Sexualhormonen hat dieser Eingriff keine Auswirkungen.
Während die Kastration einen erheblichen Eingriff mit Folgen für den gesamten
Organismus darstellt, bedeutet die Sterilisation ein geringeres Risiko für das Tier.
Für die Sterilisation von Kaninchen scheint das Interesse in Deutschland sehr gering
zu sein, obwohl dieser Eingriff für den Organismus im weiteren Leben nicht so
folgenschwer wie eine Kastration ist.
Die Rechtslage
in der Heimtierhaltung werden heute Rammler pauschal kastriert, um sie gemeinsam
mit anderen männlichen oder weiblichen Tieren halten zu können. Zum einen sollen
blutige Auseinandersetzungen unter geschlechtsreifen, männlichen Tieren vermieden
werden, zum zweiten ungewollter Nachwuchs. Beide Fälle sind auch durch das
Tierschutzgesetz gedeckt. Geregelt ist dieser Punkt im (TierSchG, 2010):
§ 6: „(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen
oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder
Geweben eines Wirbeltieres.
Das Verbot gilt nicht, wenn
1.
der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder bei
jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres
unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die
vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer
Tiere unerläßlich ist,
4.
das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum
Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der
Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5.
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche
Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des
Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.“
Dieser Paragraf dient also dem Schutz der Unversertheit des Tieres. Er gestattet eine
Amputation, und darum handelt es sich bei einer Kastration, in der Heimtierhaltung
nur in 3 Fällen:
•
wenn ein Tierarzt die medizinische Notwendigkeit wie z. B. eine
Krebserkrankung feststellt (Indikation),
•
zum Schutz des Tieres oder anderer
•
sowie zur Verhinderung einer unkontrollierten Fortpflanzung.
Amputation bedeutet nach (Lorz, et al., 2008) die beabsichtigte Entfernung eines
Teiles des Körpers. Der Begriff beschränkt sich dabei nicht nur auf Gliedmaßen, wie
umgangssprachlich oft angenommen wird, sondern auch auf Organe. Diese
wiederum bestehen aus Zellen und Gewebe, deren Einheit mit bestimmten
Funktionen verbunden ist. Als Gewebe werden Zellverbände bezeichnet, die den
Körper aufbauen. Dazu zählt auch Knochengewebe.
Eine tierärztliche Indikation definiert sich als Rechtfertigungsgrund bzw. Umstand
tierärztlich diagnostischer, therapeutischer und prophylaktischer Maßnahmen bei
einer vorliegenden Erkrankung oder nach Abschätzung eines mögliche Nutzens und
der Risiken für den Patienten, um Schaden, Leiden und Schmerzen von ihm
abzuwenden (Hartung, 2002), (Lorz, et al., 2008), (Wiesner, et al., 2000). Zwingt der
Grund zu der Maßnahme, liegt eine absolute, bei Vorliegen von sinnvollen
Alternativen eine relative Indikation vor. Die tierärztliche Indikation ist also nicht
ausschließlich auf das Vorliegen einer Erkrankung beschränkt. Da das Gesetz das
Wohlergehen und die Unversehrtheit des Tieres im Sinn hat, ist sie auch bei einer
Verletzungsgefahr für das Individuum als auch anderer Tiere möglich. Ausdrücklich
keine Indikation löst jedoch der Wunsch aus, denkbaren, künftigen
Erkrankungen vorzubeugen (Lorz, et al., 2008).
Interessant in diesem Zusammenhang ist ein Gerichtsurteil1, wonach eine
Vertragsklausel eines Tierheims in einem so genannten „Übergabevertrag“, die den
Übernehmer eines Tieres nach der Übergabe zu dessen Kastration verpflichtete,
gegen § 1 des Tierschutzgesetzes verstößt und somit unwirksam ist. In der
Begründung heißt es, dass die Durchführung einer Kastration dem Tierschutzgesetz
widerspreche, da ohne vernünftigen Grund dem Tier keine Schmerzen, Leiden oder
Schäden zugefügt werden dürfen. Bestände für das Tier zusätzlich noch ein
Narkose- oder Eingriffsrisiko, würde sich ein solcher Eingriff ohnehin verbieten. Das
eine Organisation, die sich offiziell dem Tierschutz verpflichtet sieht, selbst gegen das
Tierschutzgesetz verstößt, ist kein Einzelfall. Im Tierschutzgesetz, Erster Abschnitt,
Grundsatz, § 1 heißt es: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des
Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu
schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen.“ (TierSchG, 2010)
Weiterführende Informationen zum Thema “Uterustumore” sowie der
Kastration von weiblichen Kaninchen
Die Kastration von Kaninchen, Teil 1: Recht & Gesetz
Die Kastration von Kaninchen, Teil 2: HRS & Greene
Die Kastration von Kaninchen. Teil 3: Die Studien von Greene
Die Kastration von Kaninchen. Teil 4: Kastrationsfristen
Die Kastration von Kaninchen. Teil 5: Kastrationsrisiko
Ausgewählte Literatur zum Thema "Inzidenz der Uterustumore bei Kaninchen"
Kaninchen würden Wiese kaufen
© A. Rühle: 2008-2023
© A. Rühle: 2008-2024